Mit der heutigen Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die bisherigen Urteile auf. Die FAZ berichtet online über den Entscheid über die Gefahr von Schimmelpilz im Mietwohnungen.
Neu genügt es, wenn ein Gebäude, die Vorschriften einhält, die zum Zeitpunkt des Baus bestanden haben. Damit ergibt sich allein aus der Gefahr von Schimmelbildung kein Recht auf Mietminderung. Wärmebrücken sind in Häusern aus den Sechziger- und Siebziger-Jahren üblich und stellen keinen Sachmangel dar.
Muss ich jetzt als Mieter eine potentiell interessante Wohnung im Winter besichtigen und dann nach Wärmebrücken suchen? Oder sollten Vermieter das nicht auf freiwilliger Basis machen und die Schwachstellen dann sanieren?
Rechtlich ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachzuvollziehen – die Ziele zum Schutz der Gesundheit und des Klimas werden so aber nicht erreicht…
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